DSGVO oder KUG

Welche Fotos darf ich posten?

DSGVO oder KUG?
Darf ich oder darf ich nicht?

Seit Ende Mai gilt die neue DATENSCHUTZGRUNDVERORDNUNG – kurz: DSGVO – und jetzt zittern alle Fotografen und alle Verlage. Alle wollen ihre persönlichen Daten, dazu gehören Bilder von Personen, schützen. Wie weit der Schutz reichen kann und welche teils dramatischen Folgen das für den Bürger hat, sieht man besonders gut an den Problemen der Fotografen und Publisher.
Die neue Ausgabe der CHIP FOTO-VIDEO (07/2018, ab dem 6. Juni 2018 im Handel sowie im CHIP Kiosk erhältlich) wirf einen Blick auf die Problematik und gibt Fotografen erste Handreichungen.
Wir durften schon vorab den Artikel lesen und uns eine Meinung bilden.

Welches Problem haben Fotografen mit der DSGVO?

Für alle echten Amateure zunächst die gute Nachricht. Die DSGVO betrifft Sie nicht. Dennoch sollten Sie sich zurück halten und schon aus Höflichkeit möglichst wenig Menschen abbilden.
Für jeden, der auch nur indirekt mit den Fotos Geld verdient, also geschäftsmäßig handelt, z.B. in einem Blog mit Werbung Fotos veröffentlicht, gilt dagegen die DSGVO. Und die Regeln sind hart. Denn schon das Fotografieren stellt einen Rechtsverstoß dar, nicht erst die Veröffentlichung der Bilder.

Und jetzt? Kann man nur noch mit Weitwinkelobjektiv aus großer Entfernung fotografieren? Wird eine Telezoom Bridgekamera mit über 1200mm Brennweite jetzt zur gefährlichen Schusswaffe?

Hilft uns die CHIP FOTO-VIDEO?

Wie kompliziert die Situation sich darstellt und welche Rettungswege aus den strengen DSGVO Vorschriften führen, stellt die Foto Chip in Ihrer Juli Ausgabe dar.
Denn immer dann wenn man ein Recht hat persönliche Daten zu erfassen und zu speichern, greift die DSGVO nicht mehr. Und so eine Rechtfertigung könnte sich aus den Vorschriften des Kunsturheberschutzgesetz (KUG) ergeben. So kann es z.B. helfen, wenn man bei einer Hochzeitsfeier den Anwesenden mitteilt, dass sie fotografiert werden. Gedacht wird auch an Hinweise auf Tickets für Konzert- oder Fußballspielbesucher.

Leider ist man am Ende zwar schlauer aber weiterhin hilflos. Denn auch die Foto-Chip, wie die betroffenen Behörden, können keine rechtsverbindliche Auskunft geben und schon gar nicht für einen Einzelfall. Und jeder erfahrene Rechtsanwalt wird eher zur Vorsicht raten als zum Übermut.
Jedes Foto ist ein Eingriff in ein Grundrecht. Dagegen stehen andere Grundrechte, die Meinungs- ebenso wie die Kunstfreiheit. Und hier wird abgewogen. Wie schwer ist der Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht, wenn man fotografiert wird, und wie schwer steht dagegen der Verstoß gegen die Meinungsfreiheit, zu der das Recht auf Information gehört, wenn das Bild nicht veröffentlicht wird?
Den Vulkanausbruch würde ich fotografieren, auch wenn Tausend in die Kamera schauen. Beim Streitenden Pärchen am Rhein sieht das schon ganz anders aus.

Wie entkommt man der DSGVO?

TIP 1: Lichtstarke Normalobjektive, z.B. 35mm f1,4
Je mehr Sie die Blende öffnen, desto weniger Schärfe hat der Hintergrund, das “Beiwerk”. Mit einem größeren Sensor (ab APS-C) sind die meisten Personen außer dem Motiv selbst schon unscharf. Durch die kürzere Brennweite erhöhen Sie die Gesamtwirkung des Bildes gegenüber Einzelheiten.
Für den Sommer sollten Sie einen hochwertigen ND-Filter dabei haben, um die niedrigen Blenden weiter nutzen zu können.

TIP 2: Verpixeln vor dem Veröffentlichen
Die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes durch das Fotografieren (Erfassen) selbst ist ein deutlich geringerer Eingriff als die Veröffentlichung des Bildes mit erkennbarer Person.